Dass seitens A.________ mit grosser Gewalt gehandelt wurde, geht aus den Akten hervor. Das Aggressionspotential von A.________ ist definitiv als gross zu bezeichnen, was eine negative Rückfallprognose zur Folge hat. Die bereits erwähnte Häufung von Gewaltausbrüchen, sowie deren ansteigende Intensität tragen ebenfalls zu einer negativen Rückfallprognose bei. Damit ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles hoch, sondern auch das zu befürchtende Delikt von schwerer Natur (BGE 133 I 270, S. 276, E 2.2).