Mit Blick insbesondere auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 (S. 3) scheint die Annahme von Wiederholungsgefahr – namentlich hinsichtlich den Betäubungsmittelkonsum – aber jedenfalls nicht unhaltbar (A.________ befindet sich gemäss eigenen Aussagen seit seinem zehnten Lebensjahr in Behandlung wegen Aggressions-, Angst-, Schlaf- und Stimmungsschwankungsproblemen. Wie aktuell die Aggressionsprobleme sind, zeigen nicht nur die Geschehnisse vom 18.12.2018. Nur zwei Tage zuvor war er nämlich bereits in eine Auseinandersetzung verwickelt, wobei es zu Provokationen und Schlägen kam. Dass seitens A.