Auch wenn er geltend macht, dass die für die Beweiswürdigung massgeblichen Einvernahmen bereits durchgeführt worden seien, muss immer noch mit einer Beeinflussung der anderen Beteiligten bezüglich des Vorwurfs der versuchten Tötung gerechnet werden, den es weiter zu untersuchen gilt. Es muss konkret damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer das Opfer – aber auch die anderen Beteiligten – im Sinne eines Entgegenkommens oder einer «Gegenleistung» dazu anhalten könnte, die Geschehnisse zumindest harmloser zu schildern als sie diese tatsächlich wahrnahmen (siehe dazu EV Beschwerdeführer 19. Dezember 2019 Z. 139-141).