In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich eine rechtsrelevante Kollusionsgefahr namentlich in Bezug auf E.________, dessen zusätzliche Belastungen der Beschwerdeführer wie gesehen in Abrede stellt. Auch wenn er geltend macht, dass die für die Beweiswürdigung massgeblichen Einvernahmen bereits durchgeführt worden seien, muss immer noch mit einer Beeinflussung der anderen Beteiligten bezüglich des Vorwurfs der versuchten Tötung gerechnet werden, den es weiter zu untersuchen gilt.