Da sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt auch auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung richtet, wird dies nach Ansicht der Beschwerdekammer weitere Befragungen der Beteiligten nach sich ziehen. Die aus den ausstehenden Berichten zu ziehenden Folgerungen können überdies neue resp. detailliertere Fragethemen zur Folge haben, deren Beantwortung von Aussen (zumindest indirekt) beeinflussbar ist.