Damit ist die Frage des einschlägigen Straftatbestands – Körperverletzung oder versuchte vorsätzliche Tötung – verknüpft. Es besteht weiterhin konkrete Kollusionsgefahr, auch wenn in der Zwischenzeit mit allen vier Beteiligten parteiöffentliche Befragungen durchgeführt wurden und auch wenn die genannten zwei ausstehenden Dokumente selbst nicht kollusionssensibel sind. Da sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt auch auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung richtet, wird dies nach Ansicht der Beschwerdekammer weitere Befragungen der Beteiligten nach sich ziehen.