Es sei nicht zu erwarten, dass sich aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens oder des kriminaltechnischen Berichts neue Fragen ergäben, da der Tatablauf klar sei. Während der Einvernahmen seien die Beteiligten bereits mit den polizeilichen Erkenntnissen konfrontiert worden (bspw. EV F.________ 24. Januar 2019 Z. 434 ff. und Z. 453 ff.). Die theoretische Möglichkeit der Kollusion sei rechtlich nicht ausreichend. 4.3 Die Untersuchung ist zwar fortgeschritten, aber noch nicht weit fortgeschritten.