5 der delegierten, parteiöffentlichen Einvernahmen gewesen. Die weiteren Einvernahmen hätten also im Wissen um diese Aussagen durchgeführt werden können. Alle Beteiligten hätten zum Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung befragt werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich aufgrund des noch ausstehenden Gutachtens oder des kriminaltechnischen Berichts neue Fragen ergäben, da der Tatablauf klar sei.