Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in Freiheit auf die Beteiligten einwirken würde bzw. könne. Insbesondere zeigten sein Aussageverhalten, sein bereits anlässlich der ersten Einvernahme vorliegendes Geständnis sowie die Tatsache, dass die weiteren Beteiligten die Tathandlungen des Beschwerdeführers bestätigt hätten, dass weder aus seinem Verhalten im Prozess, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen noch der Beziehung zu den Beteiligten auf eine Verdunklungsgefahr geschlossen werden könne. Aufgrund der geplanten Ermittlungshandlungen wäre eine Einflussnahme nur mit Blick auf die Schlusseinvernahmen möglich.