und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung sei weit fortgeschritten. Es seien alle Beteiligten zwei- bis dreimal, auch parteiöffentlich, detailliert befragt worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Tatbeitrag ausführlich beschrieben. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in Freiheit auf die Beteiligten einwirken würde bzw. könne.