Des Weiteren hat er ihm einen Wäschekorb an den Kopf geworfen und sich als in diesem Moment nicht mehr zurechnungsfähig betitelt (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 214 f.). Ferner sagte der Beschwerdeführer relativierend aus, es stimme zwar nicht, dass er gesagt habe, er bringe D.________ um – falls es aber doch stimmen würde, könne er sich nicht mehr daran erinnern (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 379). Damit ist der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung hinreichend begründet.