Abschliessend ist festzuhalten, dass E.________ bereits an der ersten (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme vom 19. Dezember 2018 ausgesagt hat, der Beschwerdeführer habe mehrere Male gesagt «du stirbsch, i bringe di um!» (Z. 218 f.; siehe EV F.________ 24. Januar 2019 Z. 550). Zu diesem Zeitpunkt befand sich D.________ noch auf der Intensivstation. Eine Absprache zwischen den beiden kann ausgeschlossen werden. Es ist festzustellen, dass die Aussagen von E.________ verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er die Wahrheit sagt.