_ legt auch dar, dass er als Inhalt der Bauchtasche von D.________ nicht das Geld und die Drogen, sondern nur Papers und einen Grinder wahrgenommen habe (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 83 f.). Die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnte kritische Darstellung des Opfers durch E.________ findet sich in Z. 55 ff. und Z. 78 der Einvernahme vom 14. Januar 2019. An diesen Stellen sagt er aus, dass D.________ Sachen eingesteckt (die bereits erwähnten Papers, Grinder und ähnliche Sachen) und sich einen Gurt um die Hand gewickelt habe.