Vermutungen reichten zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus. 3.3 Es bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, die eine Untersuchung des Vorfalls vom 18. Dezember 2018 unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung rechtfertigen. Einerseits ist auf die Aussagen von E.________ einzugehen, deren Wahrheitsgehalt der Beschwerdeführer anzweifelt. Die Staatsanwaltschaft verdeutlicht in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 überzeugend, wieso die Aussagen von E.________ nicht a priori unglaubhaft sind. So ist etwa der Detaillierungsgrad aus verschiedenen Schilderungen herauszulesen: