3 letzten aufgenommen habe, bevor er diesem geholfen habe (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 386 ff.). Wolle die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von E.________ das Verfahren auf den Tatbestand der versuchten Tötung ausweiten, müsse sie die Person von E.________ beleuchten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen überprüfen. Das habe sie bis dato unterlassen, was sich nicht negativ auf die Haftsituation des Beschwerdeführers auswirken dürfe. Vermutungen reichten zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus.