Sogar D.________ habe ausgesagt, dass gegen ihn keine Drohungen ausgesprochen worden seien. Die einzige Drohung habe sich gegen seinen Hund gerichtet (EV D.________ 16. Januar 2019 Z. 310 ff.). Auch der Beschwerdeführer (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 120 f. und Z. 379 ff.) sowie F.________ (EV F.________ 24. Januar 2019 Z. 557 ff.) bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, er werde D.________ umbringen. Überdies werde E.________ zwar nicht der aktiven Beteiligung an der Auseinandersetzung bezichtigt. Er habe jedoch passiv zugeschaut, ohne D.________ zu helfen oder einzugreifen.