Damit sei in Frage gestellt, ob E.________ zum Tathergang verlässliche Aussagen machen könne. Das Zwangsmassnahmengericht halte fest, dass sich die Aussagen von E.________ durch einen hohen Detaillierungsgrad auszeichnen würden. Beispiele würden jedoch nicht aufgezeigt. Nur weil E.________ von niemandem der aktiven Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Opfer bezichtigt werde, heisse das nicht, dass kein Anlass für eine wahrheitswidrige Aussage erkennbar sei. Aufgrund der Aussagen der anderen Personen komme eine Ausweitung auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht in Frage. Sogar D.__