Wie sich seine Abhängigkeit auf seine psychische Gesundheit auswirke, sei nicht bekannt. Zudem habe sich E.________ bei der parteiöffentlichen Befragung bereits in Freiheit befunden. Es sei daher unklar, ob er sich vor der Einvernahme z.B. mit dem Geschädigten unterhalten habe. Erwiesen sei, dass E.________ und D.________ nach dem Vorfall Kontakt miteinander gehabt hätten, habe Letzterer doch gesagt, dass er auch heute noch Kontakt mit E.________ habe (EV D.________ 16. Januar 2019 Z. 36). Damit sei in Frage gestellt, ob E.________ zum Tathergang verlässliche Aussagen machen könne.