Es liege aber kein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung vor. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren lediglich wegen der Aussagen von E.________ auf eine versuchte vorsätzliche Tötung ausgeweitet (Entscheid Zwangsmassnahmengericht 11. Februar 2019 E. 2.1). Dieser habe bei seiner Befragung indes einen sehr labilen Eindruck hinterlassen. Zudem gehe aus dem Protokoll der Einvernahme vom 14. Januar 2019 hervor, dass er, wie die anderen Beteiligten, an besagtem Abend Betäubungsmittel konsumiert habe. Wie sich seine Abhängigkeit auf seine psychische Gesundheit auswirke, sei nicht bekannt.