123 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Strafbarkeit des Versuchs). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung werde grundsätzlich nicht bestritten. Es liege aber kein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung vor.