Am 11. Februar 2019 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft bis am 30. April 2019. Dagegen erhob er Beschwerde und stellte den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.