Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 80 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 11. Februar 2019 (KZM 19 117) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfah- ren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchter schwerer Körperverlet- zung zum Nachteil von D.________. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. Dezember 2018 in Untersuchungshaft. Am 11. Februar 2019 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft bis am 30. April 2019. Dagegen erhob er Beschwerde und stellte den Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 verzichtete das Zwangsmassnah- mengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 1. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 Ge- setz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wieder- holungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Das Zwangsmassnahmengericht resp. die Beschwerdekammer muss, anders als das Sachgericht, nicht sämtliche belastenden und entlastenden Beweise gegeneinander abwägen. Vielmehr muss geprüft werden, ob die aktuellen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Be- schuldigte eine Straftat begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.1). Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuld- frage muss weder ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt noch dem erken- nenden Strafrichter vorgegriffen werden (BGE 124 I 208 E. 3). Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Vorausset- zungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- 2 unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Kör- pers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 123 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB; Strafbarkeit des Versuchs). 3.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung werde grundsätzlich nicht bestritten. Es liege aber kein dringender Tatverdacht betreffend eine versuchte vorsätzliche Tötung vor. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren lediglich wegen der Aussagen von E.________ auf eine versuchte vorsätzliche Tötung ausgeweitet (Entscheid Zwangsmassnahmengericht 11. Februar 2019 E. 2.1). Dieser habe bei seiner Be- fragung indes einen sehr labilen Eindruck hinterlassen. Zudem gehe aus dem Pro- tokoll der Einvernahme vom 14. Januar 2019 hervor, dass er, wie die anderen Be- teiligten, an besagtem Abend Betäubungsmittel konsumiert habe. Wie sich seine Abhängigkeit auf seine psychische Gesundheit auswirke, sei nicht bekannt. Zudem habe sich E.________ bei der parteiöffentlichen Befragung bereits in Freiheit be- funden. Es sei daher unklar, ob er sich vor der Einvernahme z.B. mit dem Geschä- digten unterhalten habe. Erwiesen sei, dass E.________ und D.________ nach dem Vorfall Kontakt miteinander gehabt hätten, habe Letzterer doch gesagt, dass er auch heute noch Kontakt mit E.________ habe (EV D.________ 16. Januar 2019 Z. 36). Damit sei in Frage gestellt, ob E.________ zum Tathergang verlässli- che Aussagen machen könne. Das Zwangsmassnahmengericht halte fest, dass sich die Aussagen von E.________ durch einen hohen Detaillierungsgrad aus- zeichnen würden. Beispiele würden jedoch nicht aufgezeigt. Nur weil E.________ von niemandem der aktiven Beteiligung an der Auseinander- setzung mit dem Opfer bezichtigt werde, heisse das nicht, dass kein Anlass für ei- ne wahrheitswidrige Aussage erkennbar sei. Aufgrund der Aussagen der anderen Personen komme eine Ausweitung auf den Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung nicht in Frage. Sogar D.________ habe ausgesagt, dass gegen ihn keine Drohungen ausgesprochen worden seien. Die einzige Drohung habe sich gegen seinen Hund gerichtet (EV D.________ 16. Januar 2019 Z. 310 ff.). Auch der Beschwerdeführer (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 120 f. und Z. 379 ff.) sowie F.________ (EV F.________ 24. Januar 2019 Z. 557 ff.) bestätigten, dass der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, er werde D.________ umbringen. Überdies werde E.________ zwar nicht der aktiven Beteiligung an der Auseinan- dersetzung bezichtigt. Er habe jedoch passiv zugeschaut, ohne D.________ zu helfen oder einzugreifen. Dem sei er sich sogar bewusst, habe er doch am 14. Ja- nuar 2019 gesagt «Ich hätte eigentlich etwas sagen können» (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 89). Ausserdem sei das iPhone von D.________ nach dem Vorfall bei E.________ aufgefunden worden (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 430 ff.). Sein Verhalten gipfle darin, dass er zuerst ein Snapchat-Video vom Ver- 3 letzten aufgenommen habe, bevor er diesem geholfen habe (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 386 ff.). Wolle die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von E.________ das Verfahren auf den Tatbestand der versuchten Tötung auswei- ten, müsse sie die Person von E.________ beleuchten und die Glaubhaftigkeit der Aussagen überprüfen. Das habe sie bis dato unterlassen, was sich nicht negativ auf die Haftsituation des Beschwerdeführers auswirken dürfe. Vermutungen reich- ten zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus. 3.3 Es bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend konkrete Anhaltspunkte, die eine Untersuchung des Vorfalls vom 18. Dezember 2018 unter dem Titel der versuchten vorsätzlichen Tötung rechtfertigen. Einerseits ist auf die Aussagen von E.________ einzugehen, deren Wahrheitsgehalt der Beschwerdeführer anzweifelt. Die Staats- anwaltschaft verdeutlicht in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 überzeugend, wieso die Aussagen von E.________ nicht a priori unglaubhaft sind. So ist etwa der Detaillierungsgrad aus verschiedenen Schilderungen herauszulesen: Als erstes Beispiel kann mit der Staatsanwaltschaft die Beschreibung der Auseinanderset- zung im Schlafzimmer herangezogen werden (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 78-91 und Z. 171-181). In freiem Erzählstil – ohne Rückfragen durch den Ein- vernehmenden – schildert E.________ einen recht stringenten und detaillierten Handlungsablauf. Er legt dar, wie, durch wen und mit welchen Gegenständen (Fla- sche, Kübel, Lampe mit Stein) D.________ geschlagen wurde. E.________ legt auch dar, dass er als Inhalt der Bauchtasche von D.________ nicht das Geld und die Drogen, sondern nur Papers und einen Grinder wahrgenommen habe (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 83 f.). Die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnte kritische Darstellung des Opfers durch E.________ findet sich in Z. 55 ff. und Z. 78 der Einvernahme vom 14. Januar 2019. An diesen Stellen sagt er aus, dass D.________ Sachen eingesteckt (die bereits erwähnten Papers, Grinder und ähnliche Sachen) und sich einen Gurt um die Hand gewickelt habe. Für die Glaub- haftigkeit von E.________ spricht zudem, dass er sich gegenüber seinem eigenen Verhalten kritisch zeigt. Er führt bekanntlich aus, dass er eigentlich etwas hätte sa- gen können (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 88 f.). E.________ versucht nicht, sich selber in ein besseres Licht zu stellen. Seine Aussagen wirken auch deshalb glaubhaft, weil er benennt, was er nicht weiss (bspw. EV E.________ 14. Januar 2019, Z. 114). Er gibt sogar zu, dass er vom Opfer ein Snapchat-Video erstellt hat (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 390). E.________ schildert Handlungen, die sich gegenseitig bedingen (EV E.________ 14. Januar 2019, Z. 55: D.________ habe Sachen eingesteckt und darauf die Wohnung verlassen. Die anderen hätten deshalb gedacht, er wolle die Sachen ausserhalb der Wohnung verstecken). Er gibt überdies Äusserungen beteiligter Personen wieder (EV E.________ 14. Januar 2019 Z. 82, 166, 307). Abschliessend ist festzuhalten, dass E.________ bereits an der ersten (nicht parteiöffentlichen) Einvernahme vom 19. Dezember 2018 ausge- sagt hat, der Beschwerdeführer habe mehrere Male gesagt «du stirbsch, i bringe di um!» (Z. 218 f.; siehe EV F.________ 24. Januar 2019 Z. 550). Zu diesem Zeit- punkt befand sich D.________ noch auf der Intensivstation. Eine Absprache zwi- schen den beiden kann ausgeschlossen werden. Es ist festzustellen, dass die Aus- sagen von E.________ verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er die Wahrheit sagt. 4 Andererseits ist zu beleuchten, was der Beschwerdeführer – insbesondere auch nach seinen eigenen Aussagen – gemacht hat: Er hat zugegeben, D.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm mit dem Fuss an den Kopf gekickt zu haben (EV Beschwerdeführer 19. Dezember 2018 Z. 83 ff. und Z. 92 f.). Das Opfer musste anschliessend im Spital ins künstliche Koma versetzt werden und erlitt schwere Verletzungen am Kopf: Nasenwurzel und Oberkiefer gebrochen, letzterer zudem verschoben; linkes Auge verletzt, mindestens 3 Zähne verloren (siehe Ak- tennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer schlug also sehr hart auf den jedenfalls zwischenzeitlich am Boden liegenden (ohnmächtigen) D.________ ein. Des Weiteren hat er ihm einen Wäschekorb an den Kopf geworfen und sich als in diesem Moment nicht mehr zurechnungsfähig betitelt (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 214 f.). Ferner sagte der Be- schwerdeführer relativierend aus, es stimme zwar nicht, dass er gesagt habe, er bringe D.________ um – falls es aber doch stimmen würde, könne er sich nicht mehr daran erinnern (EV Beschwerdeführer 17. Januar 2019 Z. 379). Damit ist der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung hinreichend begründet. 4. 4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Untersuchung sei weit fortgeschritten. Es seien alle Beteiligten zwei- bis dreimal, auch parteiöffentlich, detailliert befragt wor- den. Der Beschwerdeführer habe seinen Tatbeitrag ausführlich beschrieben. Es lä- gen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass er in Freiheit auf die Beteiligten ein- wirken würde bzw. könne. Insbesondere zeigten sein Aussageverhalten, sein be- reits anlässlich der ersten Einvernahme vorliegendes Geständnis sowie die Tatsa- che, dass die weiteren Beteiligten die Tathandlungen des Beschwerdeführers bestätigt hätten, dass weder aus seinem Verhalten im Prozess, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen noch der Beziehung zu den Beteiligten auf eine Verdunk- lungsgefahr geschlossen werden könne. Aufgrund der geplanten Ermittlungshand- lungen wäre eine Einflussnahme nur mit Blick auf die Schlusseinvernahmen mög- lich. E.________ habe seine Aussagen, welche zur Ausweitung des Verfahrens ge- führt hätten, bereits am 14. Januar 2019 gemacht. Seine Einvernahme sei die erste 5 der delegierten, parteiöffentlichen Einvernahmen gewesen. Die weiteren Einver- nahmen hätten also im Wissen um diese Aussagen durchgeführt werden können. Alle Beteiligten hätten zum Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung befragt werden können. Es sei nicht zu erwarten, dass sich aufgrund des noch ausstehen- den Gutachtens oder des kriminaltechnischen Berichts neue Fragen ergäben, da der Tatablauf klar sei. Während der Einvernahmen seien die Beteiligten bereits mit den polizeilichen Erkenntnissen konfrontiert worden (bspw. EV F.________ 24. Ja- nuar 2019 Z. 434 ff. und Z. 453 ff.). Die theoretische Möglichkeit der Kollusion sei rechtlich nicht ausreichend. 4.3 Die Untersuchung ist zwar fortgeschritten, aber noch nicht weit fortgeschritten. Wie der Beschwerdeführer selber ausführen lässt, sind sowohl das medizinische Gut- achten über die Verletzungen des Opfers als auch der kriminaltechnische Bericht noch ausstehend. Der gravierende Vorfall ist nun rund zweieinhalb Monate her. Die gründliche strafrechtliche Untersuchung einer solchen Tat ist zeitintensiv. Zudem wird sich das Opfer noch immer in der Erholungsphase befinden, was Einfluss auf die medizinische Begutachtung – Stichwort Langzeitfolgen – haben kann. Jeden- falls sind aus dem kriminaltechnischen Bericht und dem Gutachten wegweisende Erkenntnisse mit Blick auf die Schwere der Verletzungen zu erwarten. Damit ist die Frage des einschlägigen Straftatbestands – Körperverletzung oder versuchte vor- sätzliche Tötung – verknüpft. Es besteht weiterhin konkrete Kollusionsgefahr, auch wenn in der Zwischenzeit mit allen vier Beteiligten parteiöffentliche Befragungen durchgeführt wurden und auch wenn die genannten zwei ausstehenden Dokumen- te selbst nicht kollusionssensibel sind. Da sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verstärkt auch auf den Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung richtet, wird dies nach Ansicht der Beschwerdekammer weitere Befra- gungen der Beteiligten nach sich ziehen. Die aus den ausstehenden Berichten zu ziehenden Folgerungen können überdies neue resp. detailliertere Fragethemen zur Folge haben, deren Beantwortung von Aussen (zumindest indirekt) beeinflussbar ist. Im Weiteren ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass alle Beteiligten in der Tatnacht beträchtliche Mengen an Alkohol und Drogen bzw. an psychoaktiven Medikamenten zu sich nahmen, weshalb sie, je nach Absicht einer Beeinflussung der Ermittlungen, relativ leicht nachträglich Erinnerungslücken bzw. zurückkehren- de oder verzerrt wiedergegebene Erinnerungen geltend machen könnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich eine rechtsrelevante Kollusionsgefahr na- mentlich in Bezug auf E.________, dessen zusätzliche Belastungen der Be- schwerdeführer wie gesehen in Abrede stellt. Auch wenn er geltend macht, dass die für die Beweiswürdigung massgeblichen Einvernahmen bereits durchgeführt worden seien, muss immer noch mit einer Beeinflussung der anderen Beteiligten bezüglich des Vorwurfs der versuchten Tötung gerechnet werden, den es weiter zu untersuchen gilt. Es muss konkret damit gerechnet werden, dass der Beschwerde- führer das Opfer – aber auch die anderen Beteiligten – im Sinne eines Entgegen- kommens oder einer «Gegenleistung» dazu anhalten könnte, die Geschehnisse zumindest harmloser zu schildern als sie diese tatsächlich wahrnahmen (siehe da- zu EV Beschwerdeführer 19. Dezember 2019 Z. 139-141). Der Haftgrund der Kol- lusionsgefahr ist weiterhin gegeben. 6 5. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die früher be- gangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfah- rens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 84 E. 3.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägi- gen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; BGE 137 IV 84 E. 3.2). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht nahm Wiederholungsgefahr an, währenddessen der Beschwerdeführer diese in Abrede stellt. Da die Kollusionsgefahr zu bejahen ist, braucht die Beschwerdekammer diese Frage derzeit nicht abschliessend zu beantworten. Mit Blick insbesondere auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2019 (S. 3) scheint die Annahme von Wieder- holungsgefahr – namentlich hinsichtlich den Betäubungsmittelkonsum – aber je- denfalls nicht unhaltbar (A.________ befindet sich gemäss eigenen Aussagen seit seinem zehn- ten Lebensjahr in Behandlung wegen Aggressions-, Angst-, Schlaf- und Stimmungsschwankungspro- blemen. Wie aktuell die Aggressionsprobleme sind, zeigen nicht nur die Geschehnisse vom 18.12.2018. Nur zwei Tage zuvor war er nämlich bereits in eine Auseinandersetzung verwickelt, wo- bei es zu Provokationen und Schlägen kam. Dass seitens A.________ mit grosser Gewalt gehandelt wurde, geht aus den Akten hervor. Das Aggressionspotential von A.________ ist definitiv als gross zu bezeichnen, was eine negative Rückfallprognose zur Folge hat. Die bereits erwähnte Häufung von Gewaltausbrüchen, sowie deren ansteigende Intensität tragen ebenfalls zu einer negativen Rückfall- prognose bei. Damit ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalles hoch, sondern auch das zu befürchtende Delikt von schwerer Natur (BGE 133 I 270, S. 276, E 2.2). Mit BGE 143 IV 9 änderte das Bundesgericht ausserdem seine Rechtsprechung, wonach die Rückfallprognose nur noch un- günstig und nicht mehr sehr ungünstig sein muss, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu be- jahen (BGE 143 IV 9, S. 17, E. 2.10). Entgegen den Ansichten der Verteidigung gilt dies gerade umso mehr aufgrund seiner Xanax-Abhängigkeit und dem Drogenkonsum. Es erscheint nicht abwegig, dass er in Freiheit wieder Xanax und Drogen konsumieren würde. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens ein psychiatrisches Gutachten betr. A.________ in Auftrag gegeben wird. Zuerst ist jedoch beabsichtigt, einen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen). 7 6. 6.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 6.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, aufgrund der Gesamtsituation und dem Umstand, dass er möglichst rasch wieder am Schulunterricht teilnehmen müsse, damit der erfolgreiche Abschluss seiner Ausbildung gewährt sei, erscheine eine Verlängerung der Haft um drei Monate als nicht verhältnismässig. 6.3 Mit der vorliegend in Frage stehenden Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. April 2019, ergäbe sich eine Gesamtdauer von rund viereinhalb Monaten. Vor dem Hintergrund der mit dringendem Tatverdacht zu be- jahenden Handlungen des Beschwerdeführers ist im Falle einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die klar schwerer wiegt als eine Untersuchungshaft von viereinhalb Monaten. Mit Blick auf die Vermeidung einer Überhaft ist die verfügte Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig einzu- stufen. Dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung durch eine Verlän- gerung der Untersuchungshaft weiter unterbrochen bleibt, vermag diesen Schluss unter dem Titel der Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen. Die Staatsanwalt- schaft macht zu Recht geltend, dass der Beschwerdeführer bereits vor den Hand- lungen, welchen er dringend verdächtigt wird, um die zeitlichen Anforderungen sei- ner Ausbildung wusste. Dennoch führte er diese aus. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit hinsichtlich seiner Ausbildung werden im Übrigen durch den Umstand untermauert, dass er in der fraglichen Nacht neben psychoak- tiven Medikamenten unstrittig grosse Mengen an Alkohol und illegalen Drogen kon- sumierte. Die Verlängerung um drei Monate erweist sich als rechtens. Auch in Bezug auf die Verfahrensführung und auf das dabei zu beachtende Be- schleunigungsgebot nach Art. 5 StPO erscheint eine Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate als verhältnismässig. Die geplanten Ermittlungshand- lungen, so etwa die weiteren (Schluss-)Einvernahmen der Beteiligten sowie die diesen voranzugehende Erstellung des medizinischen Gutachtens bzw. kriminal- technischer Untersuchungen, indizieren einen Zeitbedarf, der mit einer Verlänge- rung der Untersuchungshaft um drei Monate in Einklang steht Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöch- ten, sind keine ersichtlich. Namentlich ein Kontaktverbot, selbst in Kombination 8 bspw. mit Auflagen betreffend ärztlicher Behandlung oder Kontrolle, erscheint als nicht gleich wirksam, um die Kollusionsgefahr zu bannen wie die Untersuchungs- haft. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwäl- tin Dr. B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10