1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 (KZM 18 1678) wird aufgehoben. A.________ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.