Die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich bei dieser Ausgangslage. 6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren, festgesetzt auf CHF 600.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.5 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).