Der Beschwerdeführer wird künftig zu beweisen haben, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen verdient hat, andernfalls er sich mit einer erneuten Haftanordnung konfrontiert sehen könnte. 6.3.3 Diesen Ausführungen folgend sind die Voraussetzungen für die Aufrechthaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrigt sich bei dieser Ausgangslage.