in Haftakten KZM 18 1512]). Auch wenn nie von einer 100%-igen Sicherheit ausgegangen werden kann, besteht heute doch berechtigte Hoffnung, dass der Beschwerdeführer sich künftig regelkonform verhalten und sich jederzeit für das Strafverfahren oder einer allfällig zu verbüssenden unbedingten Freiheitsstrafe zur Verfügung halten sowie rechtzeitig erscheinen wird. Der Beschwerdeführer wird künftig zu beweisen haben, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen verdient hat, andernfalls er sich mit einer erneuten Haftanordnung konfrontiert sehen könnte.