9 ein haftrelevantes Fluchtrisiko zu bejahen. Anders als noch zu Beginn der Strafuntersuchung zeigt sich der Beschwerdeführer nun scheinbar einsichtig und reuig (Protokoll Schlusseinvernahme vom 22. Oktober 2018 Z. 527, wonach er sich beim Raubopfer entschuldigen möchte [in Haftakten KZM 18 1512]). Er ist weitgehend geständig und gab auch Verfehlungen in einer Häufigkeit zu, die ihm von den Strafverfolgungsbehörden nicht hätte nachgewiesen werden können (so das tägliche Fahren ohne Berechtigung [Z. 731 ff. in Haftakten KZM 18 1512]).