Dies bzw. dass er mit seinem Anwalt zur Staatsanwaltschaft gehen werde, habe er auch gegenüber der Polizei gesagt. Der von der Staatsanwaltschaft verfassten Telefonnotiz vom 19. Februar 2018 (in Haftakten KZM 18 301) kann hingegen entnommen werden, dass der Verteidiger der Staatsanwaltschaft gegenüber angegeben haben soll, dass er seinen Mandanten nicht habe überzeugen können, sich freiwillig zu stellen, und er ihn hierauf informiert habe, dass er nun gesucht würde. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Vorladung nicht Folge geleistet hat.