Davon, dass sich sein Mandant versteckt habe oder der Verhaftung habe entziehen wollen, könne daher nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer selber erklärte anlässlich der Haftanordnungsverhandlung vom 21. Februar 2018 (Protokoll Z. 20 ff. in Haftakten KZM 18 301), dass er sowohl mit der Polizei als auch mit seinem Anwalt telefoniert habe. Er und sein Anwalt seien übereingekommen, dass sie sich noch in der selben Woche treffen und hiernach zusammen zur Staatsanwaltschaft gehen würden. Dies bzw. dass er mit seinem Anwalt zur Staatsanwaltschaft gehen werde, habe er auch gegenüber der Polizei gesagt.