Der Verteidiger führt dazu in der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer sich bei ihm an jenem Tag telefonisch gemeldet habe, nachdem er (der Beschwerdeführer) von der Polizei kontaktiert worden sei. Sie hätten vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer zur vereinbarten Zeit stellen werde. Der Beschwerdeführer habe vorgängig noch etwas erledigen und sich danach zur Polizei begeben wollen. Letztere sei ihm aufgrund der Überwachung zuvorgekommen. Selbstverständlich habe er seinen Mandanten aufgeklärt, dass sein Telefon abgehört werde. Davon, dass sich sein Mandant versteckt habe oder der Verhaftung habe entziehen wollen, könne daher nicht gesprochen werden.