Mit Blick auf das Nachstehende kann an dieser Stelle – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schwere der drohenden Strafe für sich allein nicht genügt, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen – auf nähere Ausführungen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit einer teilbedingten Strafe rechnen darf und ob die bisherige Dauer der Untersuchungshaft bereits in die Nähe eines unbedingt ausgesprochenen Teils gerückt ist, verzichtet werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung noch mit einem mehrmonatigen Strafvollzug rechnen müsste, kann angesichts der Gesam-