Aufgrund dieses Verhaltens müsse befürchtet werden, dass er im Fall einer Haftentlassung – insbesondere mit Blick auf die ihm drohende Verurteilung – erneut versuchen werde, unterzutauchen. In seinen bisherigen Haftentscheiden schloss sich das Zwangsmassnahmengericht diesen Ausführungen an. Im hier angefochtenen Entscheid verzichtete es hingegen auf eine erneute Prüfung der Fluchtgefahr.