Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere auf den Umstand ab, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2018, nachdem er davon erfahren habe, dass er um 09.00 Uhr der Staatsanwaltschaft vorgeführt würde, nicht bei ihr erschienen sei, stattdessen via aktiver Telefonkontrolle habe gesucht, aufgespürt und gleichentags angehalten werden müssen. Aufgrund dieses Verhaltens müsse befürchtet werden, dass er im Fall einer Haftentlassung – insbesondere mit Blick auf die ihm drohende Verurteilung – erneut versuchen werde, unterzutauchen.