Das kann aber nicht die notwendige Gefährdung anderer bei der Wiederholungsgefahr ersetzen. Fehlt eine solche Gefährdung, dann genügt der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, für die Haftanordnung nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3 und 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu verneinen.