Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung diene, ist zwar zutreffend, greift hier aber nicht. Die Untersuchungshaft kann zwar auch die Sicherung der Abwicklung des Strafverfahrens bezwecken bzw. zum Ziel haben, eine weitere Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch immer wieder neu abzuklärende Straftaten zu verhindern. Das kann aber nicht die notwendige Gefährdung anderer bei der Wiederholungsgefahr ersetzen.