Der Beschwerdeführer ist jedoch weder mit gleichartigen Delikten aufgefallen, noch könnte ihm insoweit eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer eingeräumte Beteiligung am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) rechtfertigt somit für sich allein oder im Zusammenhang mit den übrigen eingestandenen Vermögensdelikte die Bejahung der Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht. Der Hinweis des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung diene, ist zwar zutreffend, greift hier aber nicht.