Es darf zudem auch von einer gewissen Präventivwirkung der bisher ausgestandenen 10-monatigen Untersuchungshaft ausgegangen werden. Hinsichtlich des Raubes ist festzuhalten, dass dieser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schweres Vermögensdelikt darstellt, das die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 mit Verweis auf 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Der Beschwerdeführer ist jedoch weder mit gleichartigen Delikten aufgefallen, noch könnte ihm insoweit eine ungünstige Prognose gestellt werden.