6 und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Davon kann vorliegend – mit Ausnahme des Raubes – nicht gesprochen werden und wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht näher begründet. Es darf zudem auch von einer gewissen Präventivwirkung der bisher ausgestandenen 10-monatigen Untersuchungshaft ausgegangen werden.