Diese abstrakte Gefährdung genügt zur Begründung der Präventivhaft, die restriktiv anzuwenden ist, nicht. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer auch wegen einer groben Verkehrsregelverletzung vorbestraft ist. Was ihm damals zur Last gelegt worden ist bzw. inwiefern Dritte in haftrechtlich relevanter Weise gefährdet worden wären, ergibt sich indessen weder aus den Akten noch aus den bisherigen Eingaben der Staatsanwaltschaft.