Dass der Beschwerdeführer den eigenen Angaben zufolge gar täglich ohne entsprechende Fahrberechtigung gefahren sein soll, ändert daran nichts. Art. 95 SVG schützt die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, da fingiert wird, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Diese abstrakte Gefährdung genügt zur Begründung der Präventivhaft, die restriktiv anzuwenden ist, nicht.