entzugs geführt hatte, ohne dabei aber – anders als in früheren Fällen – die Verkehrssicherheit anderer erheblich oder gar konkret gefährdet zu haben, ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen würden, da diese gemäss verkehrspsychologischem Gutachten von der Fortsetzung der Cannabisabstinenz abhänge und der Beschuldigte sich selbst als «autofahrsüchtig» bezeichne (E. 3.4.4 des Genannten Urteils). Ohne die bisherigen Vorstrafen im Bereich des SVG und die diesbezüglich neuen Vorfälle bagatellisieren zu wollen (zum Ganzen Haftakten KZM18 1678 Fasz. 8 [Strafregisterauszug] und Fasz. 4 [Entwurf Anklageschrift S. 20 ff.