Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3) oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2) mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer. In seinem Urteil 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 bejahte es die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, dass beim Beschuldigten, der mehrfach ein Fahrzeug trotz Ausweis-