Als gegeben erachtete es dies, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3) oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.2) mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer.