So hat es drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als «erheblich sicherheitsgefährdend» im Sinn des Gesetzes eingestuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9). Auch nahm es eine massgebliche Gefährdung von Drittpersonen an, wenn sich eine solche aus der Fahrweise ergab. Hinsichtlich Fahrens ohne Führerausweis nahm es diese an, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wog und mit einer erheb-