An dieser Stelle ist diese Frage nun aber gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen: Hinsichtlich der beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr geforderten Sicherheitsrelevanz hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass auch schwere Strassenverkehrsdelikte die Anordnung von Präventivhaft zu begründen vermöchten. So hat es drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als «erheblich sicherheitsgefährdend» im Sinn des Gesetzes eingestuft (Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012 E. 3.9).