Erforderlich ist zusätzlich, dass ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2).