94 Abs. 1 SVG). Es handelt sich mithin um Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Für sich allein genügt die abstrakte Strafdrohung für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr jedoch nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4).