Dieses Verhalten sei mit einer ungünstigen Prognose nicht vereinbar. Er wolle einen deliktsfreien Weg einschlagen, sei bestrebt, seine Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen so schnell wie möglich wieder aufzunehmen, und es sei nicht abwegig, wenn er seine zurzeit arbeitslose Mutter als Chauffeurin anstelle und sich durch sie zu seinen Kunden bringen lasse. 5.3 Fahren ohne Führerausweis bzw. trotz Entzug desselben wird nach Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b SVG maximal mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt bei der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG).