Die Beteuerung, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen) künftig von seiner Mutter chauffieren lassen wolle, hielt das Zwangsmassnahmengericht für fraglich, sei Letztere doch selber auf Arbeitssuche. Schliesslich hielt es fest, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Verfahrensbeschleunigung diene, indem verhindert werde, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert würde. Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Zwangsmassnahmengericht angenommene ungünstige Rückfallprognose.