stattdessen habe er sich entschlossen, sich am Raubüberfall vom xx.xx.xx.________(Datum) zu beteiligen. Im Sinn einer ungünstigen Prognose müssten weitere, gegen die körperliche Unversehrtheit bzw. gegen Leib und Leben anderer gerichtete Straftaten – mitunter schwerwiegende Widerhandlungen gegen das SVG – befürchtet werden. Die Beteuerung, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen) künftig von seiner Mutter chauffieren lassen wolle, hielt das Zwangsmassnahmengericht für fraglich, sei Letztere doch selber auf Arbeitssuche.